Allgemeine Lieferbedingungen für Gesteinskörnung

1. Gewährleistung und Haftung

Das Lieferwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität. Massgebend für die Qualität sind aus- schliesslich die in der jeweiligen Norm festgelegten Eigen- schaften. Die für die Produkteigenschaften massgebenden Normen sind in der Preisliste den jeweiligen Produkten zuge- ordnet. Die Produkte werden überwacht und zertifziert, soweit in der Norm gefordert.

Im Rahmen dieser Gewährleistung verpflichtet sich das Lie- ferwerk, rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrüge vorausgesetzt, beanstandetes Material kostenlos zu ersetzen, oder, wenn das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn das angelieferte Material der Bestellung ent- spricht, jedoch für den beabsichtigten Zweck nicht verwend- bar ist.

Das Lieferwerk haftet nicht für unsachgemässe und ungeeig- nete Verwendung von auftragskonform geliefertem Material. Bei Verwendung von Kies auf Flachdächern ist jede Haftung des Lieferwerkes für die Beschädigung der Dachhaut ausge- schlossen, ebenso haftet das Lieferwerk nicht für den Ver- bund mit Bindemitteln, wenn Splitt zur Oberflächenbehand- lung verwendet wird.

 

Irgendwelche weitergehende Ansprüche wegen Liefermängel über die obigen Gewährleistungsansprüche hinaus werden ausdrücklich wegbedungen, insbesondere wird jede Haftung für weitergehende direkte oder indirekte Schäden ausge- schlossen.

 

2. Mengen

Für Schüttdichte (t/m3) und Liefermenge (t) sind die Messun- gen  im  Werk  (nicht  auf  der  Baustelle)  verbindlich.  In Werken, wo das Material gewogen wird, erfolgt die Umrech- nung auf m3  aufgrund der neutral ermittelten Durchschnitts- werte für Schüttdichte und Feuchtigkeit.

 

3. Lademenge

Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften haben unsere Maschinisten und Chauffeure die Weisung, Fahrzeuge in keinem Fall zu überla- den.

 

4. Zufahrt

Das Befahren von Zufahrten und Vorplätzen im Auftrag des Kunden geschieht auf sein Risiko und seine Gefahr. Für allfäl- lige Schäden an nicht lastwagentauglichen Strassen und Plät- zen wird jede Haftung abgelehnt.

 

5. Termine

Das Lieferwerk ist bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten und eventuelle Verspätungen frühzeitig zu melden. Das Lie- ferwerk haftet nicht infolge verspäteter Anlieferung des be- stellten Materials.

 

6. Reklamationen

Der Besteller hat das Material bei Übergabe zu prüfen und allfällige Reklamationen unmittelbar nach Ablieferung des Materials anzubringen.

 

7. Materialuntersuchungen

Werden für einen bestimmten Verwendungszweck zusätzliche Untersuchungen im Labor verlangt, so gehen die entspre- chenden Kosten, andere Abmachungen vorbehalten, zu Las- ten des Auftraggebers.

 

Bern, November 2006

 

 

Allgemeine Annahme- und Verkaufsbedingungen für Bauschutt

 

Alle Aufträge für die Annahme und Abgabe der in der Preis- liste aufgeführten Produkte, werden aufgrund der nachste- henden allgemeinen Bedingungen ausgeführt. Durch die Unterzeichnung der entsprechenden Rapporte, anerkennt der Lieferant oder Bezüger die Gültigkeit der allgemeinen Bedin- gungen. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie vorgängig schriftlich vereinbart wurden.

 

1. Preise

Die Preise verstehen sich, wo nicht anders vermerkt, für Materiallieferung pro Tonne. Die Preise sind fest, allfällige Preisanpassungen als Folge wesentlicher Änderungen von Gesetzen, Verordnungen oder tatsächlicher Verhältnisse werden schriftlich angezeigt. Die angegebenen Preise ver- stehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

 

2. Annahme- und Liefervorbehalt

Die Annahme von Material und die Lieferung von Material bleiben im Einzelfall vorbehalten.

 

3. Volumen, Gewicht und Materialkategorie

Das massgebende Volumen bzw. Gewicht des Materials und die Materialkategorie werden verbindlich auf der Annahme- bzw. Abgabestelle gemessen und festgehalten.

 

4. Verantwortung des Anlieferers

Der Anlieferer von Material ist dafür verantwortlich, dass nur das im Lieferschein vermerkte und nur gesetzlich zulässiges Material angeliefert wird. Die Verantwortung bleibt beim Anlieferer, auch wenn eine visuelle Kontrolle bei der Annah- me nicht feststellt, dass falsch deklariertes oder unzulässiges Material angeliefert wurde. Kosten für das Wiederaufladen und den Rücktransport falsch deklarierter oder unzulässigen Materials gehen zu Lasten des Anlieferers.

 

5. Verantwortung des Lieferanten

Der  Lieferant  garantiert  die  vereinbarte  Materialkategorie und Qualität des gelieferten Materials. Beanstandungen zur Materialkategorie, Qualität und /oder Menge des gelieferten Materials sind beim Beladen geltend zu machen, spätestens aber vor Verwendung des Materials und dem Lieferanten schriftlich  anzuzeigen.  Bei  begründeten  Beanstandungen kann der Lieferant Ersatz- oder Nachlieferungen leisten.

 

6. Einbauvorschriften

Der Kunde erklärt, die kantonalen Einbauvorschriften für Recyclingmaterial zu kennen und die Materialien dement- sprechend einzubauen.

 

7. Definition und Erläuterungen

7.1 Betonabbruch

Bei Betonabbrüchen sind vorstehende Armierungseisen vor- gängig abzutrennen. Andernfalls wird bei vorstehenden Ar- mierungseisen für das Abtrennen und Entsorgen ein Zu- schlag verrechnet.

7.2 Mischabbruch

Beim Mischabbruch handelt es sich um die mineralischen Fraktionen von Massivbauteilen wie Beton, Backstein-, Kalksandstein- und Natursteinmauerwerk, insbesondere aus dem  organisierten  Rückbau.  Als  Leichtstoffanteile  gelten unter anderem Holz-, Papier-, Plastik- und Isoliermaterialien.

 

8. Annahmebedingungen

Der Kunde erklärt die Annahmebedingungen der Kies- werk Arieschbach AG zu kennen. Er bestätigt insbe- sondere, dass im gelieferten Material keinerlei Son- derabfälle enthalten sind.

 

Fideris, 01.01.2017